Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 (vor 01.01.2017 Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3) haben Anspruch auf monatlich bis zu 42 € für den Zuschuss von Pflegehilfsmitteln, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Diese Regelung ist im Pflegestärkungsgesetz festgelegt. Die häusliche Pflege kann durch Angehörige, Nachbarn, Freunde oder Bekannte erfolgen. In manchen Fällen teilen sich auch Pflegedienste und Angehörige die Pflege. Der Pflegedienst stellt hierbei seine benötigten Pflegehilfsmittel selber zur Verfügung. Da aber auch der Angehörige Pflegehilfsmittel benötigt, bleibt der Anspruch des Pflegebedürftigen auf Pflegehilfsmittel im Wert von monatlich maximal 42 € trotzdem bestehen. Der Pflegebedürftige kann aus sogenannten Verbrauchshilfsmitteln auswählen. Hierzu zählen Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen und Fingerlinge. Eine Auflistung der Pflegehilfsmittel findet sich im Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen.